§ 51 BPolG – Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände
(1) Erleidet jemand
- 1.
- infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder
- 2.
- durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand
- 1.
- infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder
- 2.
- als unbeteiligter Dritter
(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt,
- 1.
- die mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben,
- 2.
- die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind
(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.
Fußnoten
(+++ § 51: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 u. 2 HSeeZG +++)
2
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BPolG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026