§ 47 BPolG – Sicherstellung
Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen,
- 1.
- um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
- 2.
- um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
- 3.
- wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
- a)
- sich zu töten oder zu verletzen,
- b)
- Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- c)
- fremde Sachen zu beschädigen oder
- d)
- sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BPolG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026