§ 42 BPolG – Dauer der Freiheitsentziehung
(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
- 1.
- sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist,
- 2.
- wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
- 3.
- in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 3 – Verwaltungsverfahren
- § 82 – Mitwirkung des Ausländers
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BPolG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026