§ 38 BPolG – Platzverweisung
Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BPolGBundespolizeigesetz
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Abschnitt 2 – Befugnisse · Unterabschnitt 2 – Besondere Befugnisse · Teil 3 – Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung
- § 39 – Gewahrsam
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BPolG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026