§ 32 BPolG – Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Die Bundespolizei kann Behörden des Polizeivollzugsdienstes und, wenn sie Aufgaben nach § 2 Abs. 2 oder Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen, Behörden der Zollverwaltung personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Behörden der Bundespolizei.
- 1.
- Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe,
- 2.
- Abwehr von Gefahren,
- 3.
- Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner,
- 4.
- Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Strafvollstreckung und zum Strafvollzug oder
- 5.
- Erledigung besonderer Ersuchen nach § 17 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
- 1.
- Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe oder
- 2.
- Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung durch den Empfänger.
- 1.
- Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe oder
- 2.
- Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner.
(5) Besondere Rechtsvorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
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BPolGBundespolizeigesetz
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Abschnitt 2 – Befugnisse · Unterabschnitt 2 – Besondere Befugnisse · Teil 2 – Datenverarbeitung und Datennutzung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BPolG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026