§ 929 BGB – Einigung und Übergabe
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BGBBürgerliches Gesetzbuch
-
Buch 3 – Sachenrecht · Abschnitt 3 – Eigentum · Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen · Untertitel 1 – Übertragung
-
… Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten · Titel 2 – Nießbrauch · Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
- § 1032 – Bestellung an beweglichen Sachen
-
… Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld · Titel 1 – Hypothek
- § 1117 – Erwerb der Briefhypothek
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026