§ 650b BGB – Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
- 1.
- eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) oder
- 2.
- eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,
(2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse · Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge · Untertitel 1 – Werkvertrag · Kapitel 2 – Bauvertrag
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… Kapitel 3 – Verbraucherbauvertrag
- § 650m – Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs
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… Untertitel 2 – Architektenvertrag und Ingenieurvertrag
- § 650q – Anwendbare Vorschriften
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… Untertitel 3 – Bauträgervertrag
- § 650u – Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften
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GVGGerichtsverfassungsgesetz
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Fünfter Titel – Landgerichte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026