§ 406 BGB – Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse · Abschnitt 5 – Übertragung einer Forderung
- § 412 – Gesetzlicher Forderungsübergang
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… Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 3 – Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher · Untertitel 1 – Darlehensvertrag · Kapitel 2 – Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 496 – Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
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Buch 3 – Sachenrecht · Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld · Titel 1 – Hypothek
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Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe · Titel 6 – Eheliches Güterrecht · Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht · Kapitel 3 – Gütergemeinschaft · Unterkapitel 4 – Auseinandersetzung des Gesamtguts
- § 1473 – Unmittelbare Ersetzung
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Buch 5 – Erbrecht · Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben · Titel 3 – Erbschaftsanspruch
- § 2019 – Unmittelbare Ersetzung
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… Abschnitt 3 – Testament · Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
- § 2111 – Unmittelbare Ersetzung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026