§ 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse · Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse · Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
- § 275 – Ausschluss der Leistungspflicht
- § 281 – Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
- § 282 – Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
- § 283 – Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
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… Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen · Titel 2a – Verträge über digitale Produkte · Untertitel 1 – Verbraucherverträge über digitale Produkte
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… Titel 5 – Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen · Untertitel 1 – Rücktritt
- § 346 – Wirkungen des Rücktritts
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… Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 1 – Kauf, Tausch · Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 437 – Rechte des Käufers bei Mängeln
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… Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge · Untertitel 1 – Dienstvertrag
- § 619a – Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
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… Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge · Untertitel 1 – Werkvertrag · Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 634 – Rechte des Bestellers bei Mängeln
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HGBHandelsgesetzbuch
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Viertes Buch – Handelsgeschäfte · Zweiter Abschnitt – Handelskauf
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026