§ 261 BGB – Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 2 – Verwandtschaft · Titel 3 – Unterhaltspflicht · Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 1605 – Auskunftspflicht
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Buch 5 – Erbrecht · Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben · Titel 3 – Erbschaftsanspruch
- § 2028 – Auskunftspflicht des Hausgenossen
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… Titel 4 – Mehrheit von Erben · Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2057 – Auskunftspflicht
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AMGArzneimittelgesetz
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Sechzehnter Abschnitt – Haftung für Arzneimittelschäden
- § 84a – Auskunftsanspruch
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026