§ 254 BGB – Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse · Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 27 – Unerlaubte Handlungen
- § 846 – Mitverschulden des Verletzten
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AMGArzneimittelgesetz
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Sechzehnter Abschnitt – Haftung für Arzneimittelschäden
- § 85 – Mitverschulden
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BauGBBaugesetzbuch
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Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht · Fünfter Teil – Enteignung · Zweiter Abschnitt – Entschädigung
- § 93 – Entschädigungsgrundsätze
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BDSGBundesdatenschutzgesetz
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Teil 3 – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 · Kapitel 7 – Haftung und Sanktionen
- § 83 – Schadensersatz und Entschädigung
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IfSGInfektionsschutzgesetz
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12. Abschnitt – Entschädigung in besonderen Fällen
- § 65 – Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen
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LuftVGLuftverkehrsgesetz
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Zweiter Abschnitt – Haftpflicht und Schlichtung · 1. Unterabschnitt – Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden
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ProdHaftGProdukthaftungsgesetz
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- § 6 – Haftungsminderung
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StVGStraßenverkehrsgesetz
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II. – Haftpflicht
- § 9 – Mitverschulden
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026