§ 241 BGB – Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse · Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse · Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
- § 282 – Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
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… Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen · Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung · Untertitel 1 – Begründung
- § 311 – Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
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… Titel 2 – Gegenseitiger Vertrag
- § 324 – Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
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SchwarzArbGSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
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Abschnitt 6 – Verwaltungsverfahren, Rechtsweg
- § 21 – Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026