§ 1960 BGB – Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.
(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BGBBürgerliches Gesetzbuch
-
Buch 5 – Erbrecht · Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben · Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
- § 1961 – Nachlasspflegschaft auf Antrag
-
… Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten · Untertitel 4 – Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
- § 2012 – Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
-
-
AOAbgabenordnung
-
Sechster Teil – Vollstreckung · Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen · 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 265 – Vollstreckung gegen Erben
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026