§ 193 BGB – Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
6
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BGBBürgerliches Gesetzbuch
-
Buch 1 – Allgemeiner Teil · Abschnitt 4 – Fristen, Termine
- § 186 – Geltungsbereich
-
-
AktGAktiengesetz
-
Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft · Vierter Abschnitt – Hauptversammlung · Zweiter Unterabschnitt – Einberufung der Hauptversammlung
- § 121 – Allgemeines
-
-
AOAbgabenordnung
-
Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften · Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze · 4. Unterabschnitt – Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- § 108 – Fristen und Termine
-
-
SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
-
Erstes Kapitel – Verwaltungsverfahren · Zweiter Abschnitt – Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren · Zweiter Titel – Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- § 26 – Fristen und Termine
-
-
VDuGVerbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
-
Abschnitt 4 – Verbandsklageregister
- § 46 – Anmeldung von Ansprüchen; Rücknahme der Anmeldung
-
-
VwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz
-
Teil II – Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren · Abschnitt 2 – Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- § 31 – Fristen und Termine
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026