§ 1867 BGB – Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts
Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind, und konnte ein Betreuer noch nicht bestellt werden oder ist der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert, so hat das Betreuungsgericht die dringend erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft · Titel 1 – Vormundschaft · Untertitel 3 – Beratung und Aufsicht durch das Familiengericht
- § 1802 – Allgemeine Vorschriften
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… Titel 3 – Rechtliche Betreuung · Untertitel 2 – Führung der Betreuung · Kapitel 2 – Personenangelegenheiten
- § 1832 – Ärztliche Zwangsmaßnahmen
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… Untertitel 3 – Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht
- § 1862 – Aufsicht durch das Betreuungsgericht
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 3 – Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen · Abschnitt 2 – Verfahren in Unterbringungssachen
- § 334 – Einstweilige Maßregeln
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026