§ 1859 BGB – Gesetzliche Befreiungen

(1) Befreite Betreuer sind entbunden
1.
von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845,
2.
von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und
3.
von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865.
Sie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine Übersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermögensübersicht) einzureichen. Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass die Vermögensübersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zeiträumen einzureichen ist.
(2) Befreite Betreuer sind
1.
Verwandte in gerader Linie,
2.
Geschwister,
3.
Ehegatten,
4.
der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer,
5.
die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer.
Das Betreuungsgericht kann andere als die in Satz 1 genannten Betreuer von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten befreien, wenn der Betreute dies vor der Bestellung des Betreuers schriftlich verfügt hat. Dies gilt nicht, wenn der Betreute erkennbar an diesem Wunsch nicht festhalten will.

(3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143

Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026