§ 1825 BGB – Einwilligungsvorbehalt
(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet werden. Die §§ 108 bis 113, 131 Absatz 2 und § 210 gelten entsprechend.
- 1.
- auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind,
- 2.
- auf Verfügungen von Todes wegen,
- 3.
- auf die Anfechtung eines Erbvertrags,
- 4.
- auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und
- 5.
- auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften dieses Buches und des Buches 5 nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
(4) Auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn anzunehmen ist, dass ein solcher bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich wird.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
16
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BGBBürgerliches Gesetzbuch
-
Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 2 – Verwandtschaft · Titel 2 – Abstammung
- § 1596 – Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen
-
… Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft · Titel 1 – Vormundschaft · Untertitel 1 – Begründung der Vormundschaft · Kapitel 1 – Bestellte Vormundschaft · Unterkapitel 2 – Auswahl des Vormunds
- § 1784 – Ausschlussgründe
-
-
AktGAktiengesetz
-
AOAbgabenordnung
-
Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften · Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze · 1. Unterabschnitt – Beteiligung am Verfahren
- § 79 – Handlungsfähigkeit
-
Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung · Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren · 1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung · II. – Festsetzungsverjährung
- § 171 – Ablaufhemmung
-
-
StAGStaatsangehörigkeitsgesetz
-
FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
-
Buch 3 – Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen · Abschnitt 1 – Verfahren in Betreuungssachen
- § 279 – Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters
-
-
FGOFinanzgerichtsordnung
-
Zweiter Teil – Verfahren · Abschnitt II – Allgemeine Verfahrensvorschriften
-
-
GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
-
Abschnitt 1 – Errichtung der Gesellschaft
- § 6 – Geschäftsführer
-
-
JVEGJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
-
Abschnitt 6 – Schlussvorschriften
- Anlage 1 – (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)
-
-
NamÄndGNamensänderungsgesetz
-
SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
-
Erstes Kapitel – Verwaltungsverfahren · Zweiter Abschnitt – Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren · Erster Titel – Verfahrensgrundsätze
- § 11 – Vornahme von Verfahrenshandlungen
-
-
VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
-
Teil II – Verfahren · 7. Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften
-
-
VwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz
-
Teil II – Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren · Abschnitt 1 – Verfahrensgrundsätze
- § 12 – Handlungsfähigkeit
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026