§ 1814 BGB – Voraussetzungen
(1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).
(2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
- 1.
- durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können oder
- 2.
- durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.
(4) Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen. Soweit der Volljährige seine Angelegenheiten lediglich aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behinderung nicht besorgen kann, darf ein Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(5) Ein Betreuer kann auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein wird. Die Bestellung des Betreuers wird erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
16
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BGBBürgerliches Gesetzbuch
-
Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft · Titel 3 – Rechtliche Betreuung · Untertitel 4 – Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
- § 1871 – Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
-
Buch 5 – Erbrecht · Abschnitt 3 – Testament · Titel 6 – Testamentsvollstrecker
- § 2201 – Unwirksamkeit der Ernennung
-
-
FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
-
Buch 3 – Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen · Abschnitt 1 – Verfahren in Betreuungssachen
-
… Abschnitt 2 – Verfahren in Unterbringungssachen
-
-
BtOGBetreuungsorganisationsgesetz
-
Abschnitt 1 – Betreuungsbehörde · Titel 2 – Aufgaben der örtlichen Behörde
-
Abschnitt 3 – Rechtliche Betreuer · Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 20 – Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betreuer
-
-
SGB 1Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
-
Zweiter Abschnitt – Einweisungsvorschriften · Erster Titel – Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
- § 17 – Ausführung der Sozialleistungen
-
-
SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
-
Teil 1 – Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen · Kapitel 4 – Koordinierung der Leistungen
- § 22 – Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen
-
-
UStGUmsatzsteuergesetz
-
Zweiter Abschnitt – Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
-
-
ZPOZivilprozessordnung
-
Buch 1 – Allgemeine Vorschriften · Abschnitt 2 – Parteien · Titel 1 – Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
- § 51 – Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026