§ 1666 BGB – Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
- 1.
- Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
- 2.
- Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
- 3.
- Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
- 4.
- Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
- 5.
- die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
- 6.
- die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 2 – Verwandtschaft · Titel 5 – Elterliche Sorge
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… Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft · Titel 1 – Vormundschaft · Untertitel 3 – Beratung und Aufsicht durch das Familiengericht
- § 1802 – Allgemeine Vorschriften
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 1 – Allgemeiner Teil · Abschnitt 5 – Rechtsmittel · Unterabschnitt 1 – Beschwerde
- § 68 – Gang des Beschwerdeverfahrens
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Buch 2 – Verfahren in Familiensachen · Abschnitt 3 – Verfahren in Kindschaftssachen
- § 157 – Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung
- § 158 – Bestellung des Verfahrensbeistands
- § 159 – Persönliche Anhörung des Kindes
- § 160 – Anhörung der Eltern
- § 162 – Mitwirkung des Jugendamts
- § 166 – Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen
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BEEGBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
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Abschnitt 1 – Elterngeld
- § 4c – Alleiniger Bezug durch einen Elternteil
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BZRGBundeszentralregistergesetz
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Dritter Teil – Das Erziehungsregister
- § 60 – Eintragungen in das Erziehungsregister
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SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
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Drittes Kapitel – Andere Aufgaben der Jugendhilfe · Dritter Abschnitt – Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
- § 50 – Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026