§ 1626a BGB – Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- 1.
- wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
- 2.
- wenn sie einander heiraten oder
- 3.
- soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 2 – Verwandtschaft · Titel 5 – Elterliche Sorge
- § 1626b – Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
- § 1671 – Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
- § 1678 – Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
- § 1680 – Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
- § 1696 – Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
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… Titel 7 – Annahme als Kind · Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger
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SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
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Drittes Kapitel – Andere Aufgaben der Jugendhilfe · Dritter Abschnitt – Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
- § 50 – Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten
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… Vierter Abschnitt – Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
- § 58 – Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister
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… Fünfter Abschnitt – Beurkundung, vollstreckbare Urkunden
- § 59 – Beurkundung
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Neuntes Kapitel – Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 99 – Erhebungsmerkmale
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 2 – Verfahren in Familiensachen · Abschnitt 3 – Verfahren in Kindschaftssachen
- § 155a – Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026