§ 1383 BGB – Übertragung von Vermögensgegenständen
(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird.
(2) Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrag bezeichnen.
(3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe · Titel 6 – Eheliches Güterrecht · Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht
- § 1371 – Zugewinnausgleich im Todesfall
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 1 – Allgemeiner Teil · Abschnitt 9 – Verfahren mit Auslandsbezug · Unterabschnitt 3 – Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
- § 109 – Anerkennungshindernisse
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Buch 2 – Verfahren in Familiensachen · Abschnitt 10 – Verfahren in Güterrechtssachen
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… Abschnitt 12 – Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
- § 269 – Lebenspartnerschaftssachen
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ErbStGErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
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Abschnitt 1 – Steuerpflicht
- § 5 – Zugewinngemeinschaft
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026