§ 1355a BGB – Begleitname
- 1.
- der Geburtsname dieses Ehegatten oder
- 2.
- der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname dieses Ehegatten.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.
(3) Wird die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zulässig.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BGBBürgerliches Gesetzbuch
-
Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe · Titel 5 – Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1355 – Ehename
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026