§ 12 BFStrMG – Beginn der Mauterhebung auf Bundesautobahnen
Der Beginn der Erhebung der Maut auf mautpflichtigen Bundesautobahnen richtet sich nach § 12 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BFStrMG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.12.2025 I Nr. 295
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 1.12.2025 I Nr. 295 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 Abs. 4 G v. 23.2.2026 I Nr. 47 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 Abs. 3 G v. 15.5.2026 I Nr. 148 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026