§ 15 BFDG – Beirat für den Bundesfreiwilligendienst
(1) Bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Bundesfreiwilligendienst gebildet. Der Beirat berät das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Fragen des Bundesfreiwilligendienstes.
- 1.
- bis zu sieben Bundessprecherinnen oder Bundessprecher der Freiwilligen,
- 2.
- bis zu sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Zentralstellen,
- 3.
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,
- 4.
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände,
- 5.
- vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und
- 6.
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.
(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirats in der Regel für die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung berufen.
(4) Die Sitzungen des Beirats werden von der oder dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dafür benannten Vertreterin oder Vertreter einberufen und geleitet.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BFDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.5.2024 I Nr. 170
Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 50 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2652 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024