§ 60 BeurkG – Widerruf
(1) Den schriftlichen Widerruf einer Anweisung hat der Notar zu beachten, soweit er dadurch Dritten gegenüber bestehende Amtspflichten nicht verletzt.
(2) Ist die Verwahrungsanweisung von mehreren Anweisenden erteilt, so ist der Widerruf darüber hinaus nur zu beachten, wenn er durch alle Anweisenden erfolgt.
- 1.
- eine spätere übereinstimmende Anweisung vorliegt oder
- 2.
- der Widerrufende nicht innerhalb einer von dem Notar festzusetzenden angemessenen Frist dem Notar nachweist, daß ein gerichtliches Verfahren zur Herbeiführung einer übereinstimmenden Anweisung rechtshängig ist, oder
- 3.
- dem Notar nachgewiesen wird, daß die Rechtshängigkeit der nach Nummer 2 eingeleiteten Verfahren entfallen ist.
(4) Die Verwahrungsanweisung kann von den Absätzen 2 und 3 abweichende oder ergänzende Regelungen enthalten.
(5) § 15 Abs. 2 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BeurkGBeurkundungsgesetz
-
Abschnitt 6 – Verwahrung
- § 62 – Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeurkG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026