§ 6 BeurkG – Ausschließungsgründe
(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn
- 1.
- der Notar selbst,
- 2.
- sein Ehegatte,
- 2a.
- sein Lebenspartner,
- 3.
- eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder
- 4.
- ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt,
(2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BeurkGBeurkundungsgesetz
-
Abschnitt 2 – Beurkundung von Willenserklärungen · Unterabschnitt 2 – Niederschrift
- § 16 – Übersetzung der Niederschrift
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeurkG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026