§ 93 BetrVG – Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BetrVGBetriebsverfassungsgesetz
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Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer · Fünfter Abschnitt – Personelle Angelegenheiten · Dritter Unterabschnitt – Personelle Einzelmaßnahmen
- § 99 – Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026