§ 54 BetrVG – Errichtung des Konzernbetriebsrats

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrVG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026