§ 49 BetrVG – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrVG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026