§ 21b BetrVG – Restmandat

Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrVG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026