§ 105 BetrVG – Leitende Angestellte
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BetrVGBetriebsverfassungsgesetz
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Fünfter Teil – Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten · Erster Abschnitt – Seeschifffahrt
- § 115 – Bordvertretung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026