§ 105 BetrVG – Leitende Angestellte

Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrVG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026