§ 18a BetrAVG – Verjährung
Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BetrAVGBetriebsrentengesetz
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Erster Teil – Arbeitsrechtliche Vorschriften · Siebter Abschnitt – Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag · Unterabschnitt 1 – Tariföffnung; Optionssysteme
- § 19 – Allgemeine Tariföffnungsklausel
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… Unterabschnitt 2 – Tarifvertrag und reine Beitragszusage
- § 22 – Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrAVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.1.2026 I Nr. 14
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026