§ 3 BeschV – Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
Die Zustimmung kann erteilt werden für
- 1.
- leitende Angestellte,
- 2.
- Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder
- 3.
- Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BeschVBeschäftigungsverordnung
-
Teil 6 – Sonstiges
- § 30 – Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeschV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026