§ 27 BeschV – Grenzgängerbeschäftigung
Zur Erteilung einer Grenzgängerkarte nach § 12 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung erteilt werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeschV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026