§ 22a BeschV – Beschäftigung von Pflegehilfskräften
Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Pflegehilfskraft erteilt werden, wenn sie die durch Bundes- oder Landesrecht bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung einer Pflegehilfstätigkeit erfüllen, und
- 1.
- sie über eine nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte, staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit verfügen oder
- 2.
- die nach den Regelungen der Länder zuständige Stelle die Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu einer Ausbildung nach Nummer 1 festgestellt hat.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
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BeschVBeschäftigungsverordnung
-
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 1 – Anwendungsbereich der Verordnung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeschV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026