§ 15 BeschV – Praktika zu Weiterbildungszwecken
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Praktikum
- 1.
- nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes,
- 2.
- während eines Aufenthaltes zum Zweck der schulischen Ausbildung oder des Studiums, das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung ist oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist,
- 3.
- im Rahmen eines von der Europäischen Union oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms,
- 4.
- mit einer Dauer von bis zu einem Jahr im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms von Verbänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen an Studierende oder Absolventen ausländischer Hochschulen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit,
- 5.
- an Fach- und Führungskräfte, die ein Stipendium aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der Europäischen Union oder Mitteln internationaler zwischenstaatlicher Organisationen erhalten,
- 6.
- mit einer Dauer von bis zu einem Jahr während eines Studiums an einer ausländischen Hochschule, das nach dem vierten Semester studienfachbezogen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt wird,
- 7.
- von Schülerinnen und Schülern sowie Schulabsolventinnen und Schulabsolventen deutscher Auslandsschulen mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen oder
- 8.
- von Schülerinnen und Schülern sowie Schulabsolventinnen und Schulabsolventen anderer allgemeinbildender ausländischer Schulen mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BeschVBeschäftigungsverordnung
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Teil 6 – Sonstiges
- § 30 – Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
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Teil 7 – Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern
- § 32 – Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung
-
Teil 8 – Verfahrensregelungen
- § 36 – Erteilung der Zustimmung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeschV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026