§ 3 SchKG – Beratungsstellen
Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 sicher. Dabei werden auch Beratungsstellen freier Träger gefördert. Die Ratsuchenden sollen zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SchKGSchwangerschaftskonfliktgesetz
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Abschnitt 1 – Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung
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Abschnitt 6 – Vertrauliche Geburt
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SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
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Fünftes Kapitel – Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung · Vierter Abschnitt – Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
- § 81 – Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
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StGBStrafgesetzbuch
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Besonderer Teil · Fünfzehnter Abschnitt – Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 203 – Verletzung von Privatgeheimnissen
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StPOStrafprozeßordnung
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Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften · Sechster Abschnitt – Zeugen
- § 53 – Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026