§ 22 SchKG – Kostenerstattung

Die Länder erstatten den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch diesen Abschnitt entstehenden Kosten. Das Nähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfahrens und der Behördenzuständigkeit regeln die Länder.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchKG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026