§ 17 SchKG – Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
1.
Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Absatz 1;
2.
Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(2) Zum Zweck der Veröffentlichung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 dürfen die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anschriften für die Zuordnung zu Kreisen und kreisfreien Städten verwendet werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchKG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026