§ 2 BerHG – Gegenstand der Beratungshilfe
(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.
(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BerHGBeratungshilfegesetz
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- § 10 – Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BerHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.7.2024 I Nr. 237
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. August 2024