§ 8 BEHG – Abgabe von Emissionszertifikaten
Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BEHGBrennstoffemissionshandelsgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 2 – Anwendungsbereich
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Abschnitt 4 – Emissionszertifikate, Veräußerung und Register
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Abschnitt 5 – Gemeinsame Vorschriften
- § 18 – Änderung der Identität oder Rechtsform des Verantwortlichen
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Abschnitt 6 – Sanktionen
- § 21 – Durchsetzung der Abgabepflicht
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Abschnitt 8 – Schlussvorschriften
- § 24 – Übergangsbestimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BEHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 27.2.2025 I Nr. 70
§ 11 Abs. 1 u. 2 tritt gem. § 24 Abs. 2 dieses G am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu § 11 Abs. 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat. Frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung dieses G. § 11 Abs. 2 ist gem. § 24 Abs. 2 dieses G iVm Bek. v. 24.11.2022 I 2098 mWv 1.12.2022 in Kraft getreten. § 24 gem. Art. 2 Nr. 14 G v. 27.2.2025 I Nr. 70 mWv 6.3.2025 neu gefasst, dadurch ist die bedingte Inkraftsetzung des § 11 Abs. 1 aufgehoben. § 11 Abs. 1 idF d. Art. 2 Nr. 6 G v. 27.2.2025 I Nr. 70 mWv 6.3.2025 in Kraft getreten.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 23. Juli 2025