§ 20 BEHG – Durchsetzung der Berichtspflicht
Kommt ein Verantwortlicher nach Ende der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 seiner Berichtspflicht nach § 7 Absatz 1 nicht nach, so verfügt die zuständige Behörde die Sperrung seines Kontos im nationalen Emissionshandelsregister. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verantwortliche der zuständigen Behörde einen Emissionsbericht vorlegt und die zuständige Behörde diesen Bericht als den Anforderungen nach § 7 genügend anerkennt oder eine Schätzung der Emissionen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 erfolgt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BEHGBrennstoffemissionshandelsgesetz
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Abschnitt 5 – Gemeinsame Vorschriften
- § 19 – Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BEHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 27.2.2025 I Nr. 70
§ 11 Abs. 1 u. 2 tritt gem. § 24 Abs. 2 dieses G am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu § 11 Abs. 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat. Frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung dieses G. § 11 Abs. 2 ist gem. § 24 Abs. 2 dieses G iVm Bek. v. 24.11.2022 I 2098 mWv 1.12.2022 in Kraft getreten. § 24 gem. Art. 2 Nr. 14 G v. 27.2.2025 I Nr. 70 mWv 6.3.2025 neu gefasst, dadurch ist die bedingte Inkraftsetzung des § 11 Abs. 1 aufgehoben. § 11 Abs. 1 idF d. Art. 2 Nr. 6 G v. 27.2.2025 I Nr. 70 mWv 6.3.2025 in Kraft getreten.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 23. Juli 2025