§ 4d BEEG – Weitere Berechtigte

Die §§ 4 bis 4c gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Der Bezug von Elterngeld durch nicht sorgeberechtigte Elternteile und durch Personen, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld haben, bedarf der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BEEG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;

zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026