§ 9 BeamtVG – Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
- 2.
- sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder
- 3.
- sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BeamtVGBeamtenversorgungsgesetz
-
Abschnitt 2 – Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
- § 12b – Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
-
Abschnitt 10 – Übergangsvorschriften
- § 69 – Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- § 69d – Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
- § 69k – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeamtVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026