§ 70 BeamtVG – Allgemeine Anpassung
(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.
(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.
10
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BeamtVGBeamtenversorgungsgesetz
-
Abschnitt 10 – Übergangsvorschriften
- § 69 – Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- § 69a – Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- § 69e – Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- § 69g – Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
-
-
SVGSoldatenversorgungsgesetz
-
Teil 5 – Schlussvorschriften
- § 105 – Anpassung der Versorgungsbezüge
- § 113 – Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
- § 114 – Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
- § 120 – Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- § 124 – Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
-
-
BVerfGGBundesverfassungsgerichtsgesetz
-
V. Teil – Schlußvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeamtVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026