§ 68 BeamtVG – Ehrenbeamte

Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für seine Hinterbliebenen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeamtVG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150;

zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026