§ 43 BeamtStG – Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeamtStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. März 2024