§ 32 BeamtStG – Wartezeit

Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeamtStG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. März 2024