§ 20 BeamtStG – Zuweisung
- 1.
- bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
- 2.
- bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BKGGBundeskindergeldgesetz
-
Erster Abschnitt – Leistungen
- § 1 – Anspruchsberechtigte
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeamtStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. März 2024