§ 13 BeamtStG – Grundsatz

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeamtStG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. März 2024